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Malte Riechey
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22. Oktober 2009 Malte Riechey

Akteneinsicht Gewerbesteuer

KONKRETISIERUNG DER BEANTRAGTEN AKTENEINSICHT

vom 22.09.09, gemäß § 40 Abs. 3 NGO in Verbindung
mit dem Auskunftsrecht nach §39a Abs.2 NGO

Die Fraktion DIE LINKE im Stadtrat gibt bekannt, dass ihre Mitglieder von ihrem Auskunftsrecht nach §39a Abs.2 NGO Gebrauch machen und im Einzelfall gemäß § 40 Abs. 3 NGO Akteneinsicht nehmen möchten:

Wir bitten um Auskunft der Zusammensetzung der Gewerbesteuerzahlungen in der Hansestadt Lüneburg nach folgenden Kategorien:

Wie viele Unternehmen (differenziert nach Einzelunternehmer/Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften) erwirtschafteten in den Jahren 2008, 2009, und 2010 (Prognose) einen Jahresgewinn von

• unter 24.500 € (Freibetrag)
• zwischen 24.500 € und 50.000 €
• zwischen 50.000 € und 100.000 €
• zwischen 100.000 € und 500.000 €
• zwischen 500.000 € und 5.000.000 €
• über 5.000.000 €?

Wie hoch sind die kommunalen Steuereinnahmen in diesen Kategorien bei einem Hebesatz von 360, 380 und 395 Punkten in den Jahren 2008, 2009, und 2010 (Prognose) durch Einzelunternehmer/ Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften?

Welche durchschnittlichen monatlichen Belastungen ergeben sich in Einzelunternehmen/ Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften bei einem Hebesatz von 360, 380 und 395 Punkten und einem Jahresgewinn von 24.500 €, 50.000 €, 100.000 €, 500.000 €, 5.000.000 €?

Können Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft die Gewerbesteuer seit der Unternehmenssteuerreform 2008 durch Abzug des 3,8-fachen (bis 2007 des 1,8-fachen) des Gewerbesteuermessbetrags von der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 35 EStG anrechnen, so dass Ihnen bis zu einem Hebesatz von 380 Punkten keine Mehrbelastung entsteht?

Weichen die jährlichen Steuereinahmen in einer Kategorie in den Jahren um mehr als 20% voneinander ab, so bezieht sich - in dieser Kategorie - die beantragte Akteneinsicht auf vereinzelte Unternehmen, die exemplarisch Aufschluss über die Gewinnveränderungen geben sollen.

Dies dient der Einschätzung der Plausibilität der von der Verwaltung pronostizierten Gewerbesteuer-einnahmeveränderung zur Vorbereitung der aktuellen Haushaltsberatungen, zur Veränderung des Hebesatzes und Ermessen kommunaler Handlungsspielräume.

Können diese Informationen nicht zeitnah aufbereitet und im Einzelfall eingesehen werden können, gilt dieses Schreiben zugleich als offizielle Anfrage gemäß § 11 GO des Stadtrates sowie § 39 a Satz 2 NGO.